Jedenfalls behielt die S AG die im Bemessungslückenjahr 2000 begonnene Ausschüttung des Grossteils des erzielten Gewinns auch in den zwei Jahren nach der Bemessungslücke und damit innerhalb des Zeitraumes bei, der auf jeden Fall gegeben sein muss, um verlässlich prüfen zu können, ob von einer Konstanz in der Dividendenpolitik auszugehen ist. Da keine anderen Argumente ersichtlich sind, welche die im Jahr 2000 erfolgte Ausschüttung als ausserordentlich erscheinen lassen, erweist sich die Erfassung mit einer gesonderten Jahressteuer als 2007 Kantonale Steuern 83