November 2003 [BE.2003.00029], Erw. 3/c/cc), jedoch eingeräumt, dass sich dies möglicherweise nicht vermeiden lasse, wenn ein Vergleich mit den Vorjahren unmöglich sei (StE 2005, B 65.4 Nr. 19, Erw. 4/b/bb; siehe auch VGE II/93 vom 7. Dezember 2004 [BE.2004.00113], S. 8). Bei einer neu gegründeten Aktiengesellschaft kann es sich in der Tat aufdrängen, auch die Folgejahre zu beachten, wenn dies für eine ausreichend abgestützte Bewertung des Geschäftsgebarens erforderlich ist. 4. Dass vom Ergebnis des ersten Geschäftsjahres Fr. 50'000.-- den Reserven zugewiesen und die restlichen rund Fr. 45'000.-- auf die neue Rechnung vorgetragen wurden, ist nicht auffällig.