Diese doch recht klaren Vorgaben des Gesetzgebers legen es nahe, auf das Kriterium des Aussergewöhnlichen (dem zudem klarere Konturen gegeben werden können) abzustellen statt auf dasjenige der Besteuerungswürdigkeit. 3.5. Bei der Prüfung der Ausserordentlichkeit einer Dividendenausschüttung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (erwähnter BGE vom 28. April 2006, Erw. 3.2). Dies gilt ganz besonders, wenn auf die Aussergewöhnlichkeit des Vorgehens, auf das ungewöhnliche Geschäftsgebaren abgestellt wird.