Soweit es darum geht, das Ausnützen der Bemessungslücke durch eine "konstruierte" Dividendenpolitik zu verhindern - ein Hauptziel der Regelung in Art. 69 StHG/§ 263 StG, soweit sie die Dividenden betrifft (StE 2005, B 65.4 Nr. 18, Erw. 3/c/dd) -, entspricht diese Auslegung dem Gesetzeszweck am unmittelbarsten. 3.4.3. Diese doch recht klaren Vorgaben des Gesetzgebers legen es nahe, auf das Kriterium des Aussergewöhnlichen (dem zudem klarere Konturen gegeben werden können) abzustellen statt auf dasjenige der Besteuerungswürdigkeit.