jetzt geltenden Regelung (siehe Dieter Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1 [StHG], 2. Aufl., Basel/Genf/ München 2002, Art. 69 N 1 ff.). Während dem Differenzsteuerverfahren eine bestimmte Anschauung über die Besteuerungswürdigkeit zugrunde lag, lässt sich die Ausserordentlichkeit der Einkünfte, auf die es nun nach Art. 69 Abs. 2 und 3 StHG und § 263 Abs. 2 StG ankommt, schwerlich über die Besteuerungswürdigkeit definieren.