aus. 3.4.2. Ausser den verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätzen gilt es aber auch die konkrete Ausgestaltung in Art. 69 StHG zu beachten (Art. 190 BV). Das ursprünglich vorgeschriebene Differenzsteuerverfahren beim Wechsel der zeitlichen Bemessung wurde durch die Revision vom 9. Oktober 1998 aufgegeben zugunsten der 2007 Kantonale Steuern 81