Um sich gegen das Bauvorhaben wehren und seine Interessen im Einspracheverfahren adäquat wahren zu können, bedarf er keiner Kenntnisse über Voranfragen und über unverbindliche Auskünfte der Behörden im Sinn von § 28 Abs. 2 ABauV. Nachdem sich die Baubewilligungsbehörde im Entscheid über das Baugesuch trotz vorläufiger Stellungnahme bzw. unverbindlicher Auskunft im Sinn von § 28 ABauV zu sämtlichen relevanten Punkten zu äussern und ihre Haltung zu begründen hat, erleidet der Einsprecher bei Unkenntnis über Vorakten der erwähnten Art auch für den weiteren Verlauf des Verfahrens keinen Rechtsnachteil.