Im konkreten Fall zeigen jedoch schon die zahlreichen Argumente der Beschwerdeführer, welche diese gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens vorbringen, dass es sich nicht um ein leicht beurteilbares Bagatellprojekt handelt. § 28 Abs. 3 ABauV, wonach sich die Beratung insbesondere auf wichtige Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens, die Gesuchsunterlagen und die Verfahrensabläufe bezieht, beschränkt die Zulässigkeit der Voranfrage wohl ebenfalls nur unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses.