Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Einschränkung nach Grösse und Komplexität nicht der Vorbefassung entgegen wirken, sondern der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses an der Voranfrage dienen soll. Während der Bauherr bei Bauvorhaben mit grossem Projektierungsaufwand ein erhebliches Interesse hat, gewisse Fragen noch vor dem Ausarbeiten der Baugesuchsunterlagen abzuklären (vgl. für den Vorentscheid Zimmerlin, a.a.O., § 152 N 10), ist ihm bei leicht projektier- und beurteilbaren Bagatellprojekten im Allgemeinen die direkte Einreichung eines Baugesuchs ohne Voranfrage zumutbar. In 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 115