2.5.3. (Befangenheit als Folge besonderer Fallumständen verneint). 2.5.4. Es kann somit weder aus Gründen, die im Gesetz angelegt sind, noch aus besonderen Fallumständen auf eine Befangenheit des Stadtrats Baden geschlossen werden. Der Einwand der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet. 2.6. Es bleibt zu untersuchen, ob die Voranfrage im konkreten Fall den Rahmen des Zulässigen gesprengt hat oder nicht. Nach § 28 Abs. 2 ABauV kann "vor Einreichung von Gesuchen für komplexe und grössere Bauvorhaben um unverbindliche Auskünfte und Stellungnahmen ersucht werden".