O., S. 145). Allerdings ist davon auszugehen, dass in der verwaltungsinternen Rechtspflege nicht die gleich strengen Massstäbe gelten wie in Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Organen (AGVE 2000, S. 394 f. mit Hinw.). Es liegt in der Natur der Sache, dass die verwaltungsinterne Rechtspflege nicht die gleichen prozessualen Garantien zu bieten vermag wie die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Gerade solche systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Rechtsschutzes haben zur Schaffung unabhängi- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 113