29 Abs. 1 BV (BGE 127 I 198). Nach den in dieser Bestimmung verankerten "Allgemeinen Verfahrensgarantien" hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus dieser Bestimmung lässt sich für den Fall einer (relevanten) Vorbefassung eine Ausstandspflicht von Verwaltungsbehörden ableiten. Neuere Entscheide des Bundesgerichts deuten zudem darauf hin, dass es die Grundsätze über die Vorbefassung von Richtern auch auf Entscheidträger der Verwaltung anwenden will, die vornehmlich oder ausschliesslich Rechtsprechungsfunktionen wahrnehmen (vgl. BGE 125 I 119 ff.