Auch wenn eine solche Zusage für nicht einbezogene Dritte keine verbindliche Wirkung entfalten kann, so dürfte sie doch die Behörde im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren als voreingenommen erscheinen lassen BVR 1992, S. 219 f.). Eine solche vertrauensbegründende Zusage ist aber im konkreten Fall nicht erteilt worden. Vielmehr hat der Stadtrat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine 112 Verwaltungsgericht 2007