Bis anhin wurde die Zulässigkeit behördlicher Auskünfte von Lehre und Praxis auch unter diesem Gesichtspunkt nie in Frage gestellt. Die Möglichkeit der Voranfrage wird sogar befürwortet, weil sie im Interesse der Verfahrensökonomie und der bürgernahen Verwaltung liegt. Eine solche Vorbefassung wird erst dann als kritisch eingestuft, wenn ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens und somit unter Ausschluss der an diesem Verfahren zu beteiligenden Dritten Zusagen abgegeben werden, die geeignet sind, beim Adressaten eine Vertrauensposition zu schaffen, so dass sich dieser im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren veranlasst sieht, sich auf die Verbindlichkeit der Zusage zu berufen.