Der in § 5 Abs. 2 VRPG geregelte Ausstandsgrund der Vorbefassung kann sich nur aktualisieren, wenn einzelne Behördenmitglieder in der gleichen Sache schon in einer unteren Instanz mitgewirkt haben bzw. wenn ein Behördenmitglied auf zwei hierarchisch unterschiedlichen Verfahrensstufen tätig war (vgl. auch AGVE 2000, S. 394). Das trifft vorliegend nicht zu. Auf Grund der bloss beispielhaften Aufzählung in § 5 Abs. 2 VRPG und des Verweises in § 5 Abs. 1 VRPG ist jedoch anzunehmen, dass sich ein Behördenmitglied auch dann in den Ausstand zu begeben hat, wenn andere Umstände vorliegen, die es als befangen erscheinen lassen (§ 5 Abs. 1 VRPG i.V.m.