Der Grund liegt darin, dass Dritte in das Voranfrageverfahren nicht einbezogen werden. Es handelt sich somit bei der Auskunft lediglich um eine vorläufige (nicht bindende) Stellungnahme. 2.5.2. Wird die Baubewilligungsbehörde vor der Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens um Auskunft ersucht, führt dies im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren systembedingt zu einer Vorbefassung. Der Zweck der mehrfachen Befassung liegt hier gerade darin, eine einheitliche Beurteilung zu ermöglichen. Ob in dieser Vorbefassung ein Ausstandsgrund zu erblicken ist, beurteilt sich nach dem kantonalen Recht (Ziff. 2.5.2.1.) und den aus Art. 29 BV herzuleitenden Grundsätzen (Ziff.