Hinw.). Da er im gleichen Verfahren zu erteilen ist wie der Entscheid über das Baugesuch, ist er grundsätzlich auch für Dritte rechtsverbindlich. Von diesem Vorentscheid ist die Auskunft zu unterscheiden, welche die Baubewilligungsbehörde auf eine Voranfrage hin erteilt (vgl. zu dieser Unterscheidung Protokoll der Spezialkommission Baugesetzrevision, Sitzung vom 24. Oktober 1991, S. 443 f., Votum Regierungsrat Pfisterer). Mit der Auskunft befasst sich § 28 ABauV. Diese Bestimmung lautet: