ben. 2.4. (…) 2.5. Eine Befangenheit kann sich aus Gründen ergeben, die im Gesetz angelegt sind (Erw. 2.5.1.-2.5.3.), oder aus besonderen Fallumständen (Erw. 2.5.4.). 2.5.1. Nach § 62 BauG kann der Gemeinderat um einen Vorentscheid über wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersucht werden (Abs. 1). Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch (Abs. 2). Beim Vorentscheid im Sinn von § 62 BauG handelt es sich um einen Teilentscheid über einzelne, konkrete, wichtige Aspekte eines Projekts (AGVE 2005, S. 542 mit 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 109