Dies müsse umso mehr gelten, wenn eine Gemeinde, wie vorliegend die Stadt Baden, die transparente Verfahrensabwicklung als Grundsatz explizit in ihrer BNO nenne. Indes könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei. Selbst im Falle einer Verletzung von § 72 BNO liesse es sich nicht rechtfertigen, die Baubewilligung allein aus diesem Grund aufzuhe-