detailliert geprüft und auch die Einsprachen seien (zumindest teilweise) in die Beurteilung einbezogen worden. Inhaltlich gehe die Baubewilligung auch über den Gegenstand der Voranfrage hinaus. Es bestünden keine genügenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Stadtrates. Es bestehe grundsätzlich keine Pflicht, allfällige vorläufige Stellungnahmen der Behörden im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu publizieren und öffentlich aufzulegen. Dennoch könne betroffenen Dritten ein gewisses Interesse, von behördlichen Stellungnahmen zu Bauprojekten Kenntnis zu erhalten, nicht abgesprochen werden.