Die Vorinstanz hätte die Baubewilligung schon wegen der Verletzung von § 72 BNO aufheben müssen. 2.2. Demgegenüber führen die Beschwerdegegner aus, Sinn und Zweck von § 28 ABauV lägen in einer pragmatischen, bürgerfreundlichen Verfahrensabwicklung. In welchem Umfang die Behörden davon Gebrauch machten, sei Ermessenssache. Nicht nur bei komplexen und grösseren Bauvorhaben, sondern generell sollten Bauherrschaften ihr Bauvorhaben mit den Behörden besprechen. Diese Haltung sei eine Konkretisierung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung und stelle keine Verletzung von § 28 ABauV dar.