Beschwerdegegnern selbst wiederum zu Wohnzwecken beansprucht wird. Während der Zugang zum Gebäude für Fussgänger von der Rehhalde erfolgt bzw. der Eingangsbereich dort angeordnet ist, wird die verkehrsmässige Erschliessung für PWs über die Hägelerstrasse sichergestellt (Einfahrt Tiefgarage)." 1.2. Das Grundstück der Beschwerdegegner liegt gemäss Bauzonenplan der Stadt Baden in der Wohnzone W2 (zwei Geschosse). In den Wohnzonen sind neben dem vorgeschriebenen Wohnflächenanteil Läden, Kleingewerbe, Ateliers und dergleichen zulässig, sofern sie nicht stören (§ 12 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden vom 23. Oktober 2001 / 2. April 2003 [BNO]).