ob dafür der übliche Weg einer Mitarbeiterbeteiligung durch die X. AG selber für S. steuerlich günstiger gekommen wäre, wie die Beschwerdegegner geltend machen, kann keine Rolle spielen). Auch wenn der Fall für die Abgrenzung zwischen Einkommens- und Schenkungssteuer nicht ganz eindeutig liegen mag, ist für das Verwaltungsgericht der Konnex zur Tätigkeit (auch der künftigen) des Beschwerdegegners für seine Arbeitgeberfirma X. AG eng genug, um den Verkauf von Aktien zum 78 Verwaltungsgericht 2007 Vorzugspreis als steuerbare Nebenleistung im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a aStG zu behandeln.