es vorliegend ausschliesslich um die Frage geht, ob der Beschwerdegegner durch den Erwerb des Aktienpakets zum Vorzugspreis steuerbares Einkommen erzielte, nicht darum, was er danach mit den Aktien machte und ob er sie mit Gewinn oder mit Verlust veräussern konnte. 2. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdegegner seit 1990 Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der X. AG. Mitte 2000, als er vom Alleinaktionär S. das Aktienpaket erhielt, "war - unausgesprochen - klar, dass in ein paar Jahren eine Nachfolgeregelung realisiert werden musste"; dies schloss die Möglichkeit eines Verkaufs der Gesellschaft zumindest mit ein; tatsächlich stand ein solcher im Vordergrund.