1./1.1. Steuerbar ist das gesamte Einkommen jeder Art, insbesondere "das Arbeitsentgelt mit sämtlichen Lohnzulagen und die Nebenbezüge jeder Art wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstaltersgeschenke des Arbeitgebers, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen, Trinkgelder und ähnliche Zuwendungen" (§ 22 Abs. 1 lit. a aStG). 1.2. Nebenleistungen unterliegen beim Empfänger auch dann der Einkommensbesteuerung, wenn sie nicht auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung, sondern freiwillig erfolgten (AGVE 2000, S. 134).