Bei der Gewichtung des teilweisen Unterliegens ist daher grundsätzlich auf den Streitwert abzustellen, die den unterschiedlich beurteilten Beschwerdepunkten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert zukommt. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen haben die Landwirtschaftliche Rekurskommission sowie die Schätzungskommission nach Baugesetz entschieden, dass bei einer Gutheissung in geringem Umfang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt werden dürfen (AGVE 2004, S. 331 mit Hinweis). Auf dieser Linie bewegt sich auch die Praxis des Verwaltungsgerichts.