2.3.2. (…) Vorliegend ist von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Das gilt nicht nur für die Parteientschädigung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT), sondern auch für die Verfahrenskosten, die innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmens (§ 22 Abs. 1 lit. c VKD) praxisgemäss ebenfalls nach dem Streitwert berechnet werden (vgl. AGVE 1998, S. 437). Bei der Gewichtung des teilweisen Unterliegens ist daher grundsätzlich auf den Streitwert abzustellen, die den unterschiedlich beurteilten Beschwerdepunkten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert zukommt.