2007 Verwaltungsrechtspflege 225 1.4.3. Im Ergebnis kann das anwaltliche Organ aus prozessualer Sicht nicht als Dritter im Sinn von § 36 VRPG bezeichnet werden. Die Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin 1 sind damit als nicht ersatzfähige Selbstkosten zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Bürokollege des Vertreters der Beschwerdegegnerinnen am Fall mitgearbeitet hat.