Andernfalls bestünde die Gefahr, dass eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit eingeschränkt würde, ohne dass dafür ein sachlicher Grund effektiv vorhanden ist. Insofern kann der Kritik der Gemeinden teilweise zugestimmt werden. Dadurch werden die Beschwerdeführer auch nicht vor unzumutbare Rechtsprobleme gestellt. Sofern sich nach Inbetriebnahme der Anlage herausstellen sollte, dass die Prognose zu 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139