Das gilt auch deshalb, weil die Daten der Grossanlässe zum Voraus bekannt sind und sich die Lärmbetroffenen darauf einstellen können, indem sie den Aufenthalt im Freien oder das Öffnen von lärmexponierten Fenster vorübergehend vermeiden. Aus den dargelegten Gründen kann im vorliegenden Verfahrensstadium auf die Anordnung der im GA IV empfohlenen Massnahmen verzichtet werden. Diese Lösung rechtfertigt sich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit.