scheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 29. August 2007 [VB.2007.00240], in: BEZ 2007, S. 50). Eine solche Herabsetzung des Schutzniveaus scheint aus der Sicht des schweizerischen Rechts auch deshalb geboten, weil der Beizug der 18. BImSchV hierzulande nicht zu einer Benachteiligung des Sportlärms gegenüber anderen Lärmarten (insbesondere gegenüber Gewerbe- und Industrielärm) führen darf. Eine solche Benachteiligung wäre unhaltbar angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen an der Sportausübung, die nach der Konzeption des Gesetzes sogar zu Erleichterungen führen können.