Nachdem das schweizerische Recht eine generelle Rücksichtnahme auf die mit dem Sport verbundenen öffentlichen Interessen erlaubt, erscheint eine Herabsetzung des Schutzniveaus gegenüber dem deutschen Recht gestützt auf die Erleichterungsbestimmung des schweizerischen Rechts möglich und sachgerecht (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 21. August 2003 [V 02 81], in: URP 2004, S. 246 ff.; siehe zur ermessensweisen Abweichung von den Richtwerten auch den Ent- 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 137