Anforderungen der 18. BImSchV nach heutigem Kenntnisstand genügt. Mit anderen Worten indiziert das deutsche Recht für diesen Fall die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens. Der Beschwerdegegner unterzieht sich jedoch den im GA IV vorgeschlagenen betrieblichen Massnahmen nur für den Fall, dass diese auch nach schweizerischem Umweltrecht geboten sind. Die Ergebnisse der Beurteilung nach der 18. BImSchV bleiben daher aus der Sicht des schweizerischen Rechts zu würdigen. 9.1. 9.1.1. Das schweizerische Lärmschutzrecht stellt bei bestehenden Anlagen auf den Immissionsgrenzwert (Art. 16 USG; Art. 8 Abs. 2 LSV) und bei Neuanlagen grundsätzlich auf den darunter liegenden