Dieses Benutzungsmodell entspricht den Vorgaben des Reglements und der Modellbelegung sowie den Aussagen des Beschwerdegegners (…) über den geplanten Betrieb. Soweit das Benutzungsmodell sich detaillierter zum geplanten Betrieb äussert als das Reglement und die Modellbelegung, hat sich dieser an die lärmmässig berücksichtigten Vorgaben des oben stehenden Benutzungsmodells zu halten. Die nachfolgende gerichtliche Beurteilung stützt sich auf dieses Benutzungsmodell. Im Falle einer wesentlichen Intensivierung des Betriebs, wären die Auswirkungen im Rahmen eines nachträglichen Immissionsschutzverfahrens neu zu beurteilen.