In dem von den Beschwerdeführern angesprochenen Sportplatzfall der Einwohnergemeinde Würenlos war eine weitergehende Kronkretisierung des Spielbetriebs deshalb möglich, weil dort eine Sportanlage bereits bestand. Im Übrigen wird in der deutschen Gerichtspraxis jedenfalls teilweise die Auffassung vertreten, die Vorgaben für den Sportbetrieb müssten nicht zwingend in der Baugenehmigung bis ins Einzelne geregelt werden. Insbesondere wenn Intensität und Zumutbarkeit des Sportlärms (wie hier) von nur schwer zu prognostizierenden Umstän- 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 131