Im vorliegenden Fall kommt zwar die Bebauungsart des Halde-Quartiers, in dem gemischte Nutzungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sind, tendenziell dem reinen Wohngebiet näher, immerhin sind jedoch auch in der streitbetroffenen Landhauszone W1 gewisse gewerbliche Tätigkeiten zulässig. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es bei bereits überbauten Gebieten nicht auf die gesetzlich mögliche, sondern auf die tatsächliche Nutzung ankomme, ist zu relativieren. § 2 Abs. 6 der 18. BImSchV stellt in erster Linie auf die in den Bebauungsplänen festgesetzte und damit auf die gesetzlich zulässige Nutzung ab.