fung in seinem Entscheid vom 17. Juli 2007 als «praktikabel» eingestuft (BGE 133 II 302). Festzuhalten ist daran, dass die 18. BImSchV nach den Grundsätzen anzuwenden ist, die auch der deutsche Richter zu beachten hätte, andernfalls die Gefahr entstünde, dass das Ergebnis der Beurteilung nach der 18. BImSchV einen erheblichen Teil seiner Aussagekraft verliert. In der Landhauszone ist neben der Wohnnutzung auch nicht störendes Gewerbe zugelassen (§ 4 Abs. 1 BNO Widen).