Da es sich jedoch bei der Frage der Einstufung um eine Rechtsfrage und nicht um eine prognostische Annahme handelt, ist dieses Vorgehen zu hinterfragen. Das BAFU hielt im Sportplatzfall der Einwohnergemeinde Würenlos dafür, in der Empfindlichkeitsstufe II seien generell die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete einzuhalten. Das Bundesgericht hat diese Einstu- 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 127