Das so gewonnene Ergebnis ist in einer zweiten Phase aus der Sicht des schweizerischen Lärmschutzrechts zu würdigen. Auf dieser zweiten Stufe kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bestimmte Regelungen der 18. BImSchV nicht primär auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Lärmforschung beruhen, sondern Ergebnis einer normativen Gewichtung des Sportlärms und des Ruhebedürfnisses der Anrainer ist, welche in der Schweiz durchaus anders ausfallen kann. Auf dieser zweiten Stufe wären gegebenenfalls ländertypische Unterschiede in Recht und Wirklichkeit zu berücksichtigen (vgl. VGE vom 23. Mai 2006 [WBE.2003.247/251], Erw.