Vorzuziehen ist daher der zweite Weg, der darin besteht, die Lärmsituation in einem ersten Schritt ausschliesslich nach deutschen Recht zu beurteilen. Insbesondere dürfen die Parameter, welche dieser Verordnung zu Grunde liegen, nicht aus Gründen, die dem deutschen Lärmschutzrecht fremd sind, abgeändert werden. Das so gewonnene Ergebnis ist in einer zweiten Phase aus der Sicht des schweizerischen Lärmschutzrechts zu würdigen.