interpretiert werden kann. Die Problematik der Umdeutung ergibt sich auch daraus, dass sich die Richtwerte nach deutschem und die Grenzwerte nach schweizerischem Lärmschutzrecht trotz teilweiser numerischer Übereinstimmung unterschiedlich auswirken. Die Grenz- bzw. Richtwerte hängen nämlich eng mit der Frage zusammen, wie der Lärm ermittelt wird. Da das schweizerische Recht längere Mittelungspegel als das deutsche Recht kennt, führten gleich 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 125