migung (Baubewilligung) ist daher grundsätzlich zu verweigern, wenn die Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV überschritten werden (Gerd Ketteler, Die Sportanlagenlärmschutzverordnung [18. BImSchV] in Rechtsprechung und behördlicher Praxis, Eine Bilanz nach 10 Jahren, NVwZ 2002, S. 1071 [Ketteler, NVwZ]; ähnlich derselbe, Kommentar, S. 89 ff., mit Hinweisen; vgl. zur Kontroverse auch BGE 133 II 301). Bei Einhaltung der Richtwerte nehmen die deutsche Lehre und Praxis an, dass keine erhebliche Belästigung vorliegt (Ketteler, Kommentar, S. 90, mit Hinweisen; derselbe, NVwZ, S. 1072). 6.4. 6.4.1. Unklar ist, wie das deutsche Recht zu berücksichtigen ist.