Nachdem die Aufgabe der 18. BImSchV darin bestand, durch gesetzliche Vorschriften die Grenze für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Sportlärm verbindlich festzulegen, lässt der Gesetzeszweck auf verbindliche Grenzwerte schliessen. Die Bezeichnung als Richtwerte sowie die Materialien sprechen hingegen dafür, dass Abweichungen möglich sind. Die deutsche Lehre und Praxis gehen davon aus, dass die Richtwerte eine verbindliche Zumutbarkeitsschwelle markieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999, in: NVwZ 2000, S. 1051, mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Ketteler, Kommentar, S. 89 ff., mit Hinweisen).