Das Gericht ist nicht an das Ergebnis gebunden, das sich nach deutschem Recht ergibt. Sofern dies sachlich geboten erscheint, kann und muss davon abgewichen werden (ebenso Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 29. August 2007 [VB.2007.00240], in: BEZ 2007, S. 50). Umstritten ist, ob den Richtwerten der 18. BImSchV im deutschen Recht die Bedeutung verbindlicher Grenzwerte zukommt. Nachdem die Aufgabe der 18. BImSchV darin bestand, durch gesetzliche Vorschriften die Grenze für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Sportlärm verbindlich festzulegen, lässt der Gesetzeszweck auf verbindliche Grenzwerte schliessen.