6.3. Die 18. BImSchV ist für die Beurteilung von Anlagen der streitbetroffenen Art zwar wertvoll, die Bedeutung, die ihr als Entscheidhilfe im vorliegenden Fall zukommt, darf aber auch nicht überbewertet werden. Wie gesagt (siehe vorne Erw. 4.1 und 5.1) hängt die Störwirkung von «untechnischem» Alltagslärm nur teilweise von der Schallintensität ab, weshalb die Aussagekraft von Beurteilungsinstrumenten, die in erster Linie auf die Schallintensität abstellen, von vornherein beschränkt ist.