Zäch/Wolf, Kommentar USG, Art. 15 N 44). 6.2.5. Die 18. BImSchV kann somit grundsätzlich als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Sie erlaubt eine objektivierte Mitberücksichtigung der Schallintensität. Normen anderer Staaten, die ebenfalls eine spezifische Beurteilung des Sportlärms zuliessen, sind dem Gericht weder bekannt, noch werden solche von den Verfahrensbeteiligten genannt. Die Befürchtung, es werde in willkürlicher Weise eine einzige ausländische Rechtsordnung herangezogen, ist somit unbegründet. 6.3.