25 Abs. 2 USG). Da der Schulsport im Wesentlichen ausserhalb der in der 18. BImSchV definierten Zeiträume mit besonderem Ruhebedürfnis der Bevölkerung stattfindet und die Lärmbelastung nur bei Grossanlässen in einen heiklen Bereich gerät, ist der Schulsport bei der 122 Verwaltungsgericht 2008