Zum einen ist die Impulshaftigkeit bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrielärm immerhin durch einen besonderen Zuschlag auf dem gemittelten Schallleistungspegel zu berücksichtigen. Zum anderen trägt die Praxis des Bundesgerichts der Impulshaftigkeit von Geräuschen, die sich kaum auf den gemittelten Pegel bzw. die Einhaltung der Grenzwerte auswirken, bei Lärm Rechnung, der zur Nachtzeit anfällt.