Während Industrie- und Gewerbelärm mehrheitlich an Werktagen und ausserhalb der Rekreationszeiten anfällt, entsteht der Sportlärm überwiegend in Zeiträumen, in der die betroffene Bevölkerung Ruhe sucht. Dementsprechend sind auch die Ruhezeiten gemäss Anhang 6 zur LSV auf die typische Werktätigkeit von Gewerbe und Industrie ausgerichtet (vgl. VGE vom 23. Mai 2006 [WBE.2003.247/251], S. 43 f.).