fristigen Geräuschspitzen Rücksicht genommen. Schliesslich trifft das deutsche Recht Ausnahmeregelungen für Schulsport und für seltene Ereignissen, was in der LSV weder so noch in ähnlicher Form vorgesehen ist. 6.2.2. Aus den genannten Unterschieden darf indes nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die deutsche Regelung tauge nicht als Entscheidungshilfe. Es sind nämlich gerade diese Besonderheiten der deutschen Regelung, welche eine störungsgerechte Beurteilung des Sportlärms ermöglichen.